Kuratel über Martin Schön, Söldnerssohn von Ettringen betreffend.
Der ledige Söldners-Sohn Martin Schön von Ettringen hat sich freiwillig der Verwaltung seines Vermögens begeben und wurde vom Gemeindevorsteher Müller von dort als Kurator für denselben aufgestellt und verpflichtet.
Dies wird hiermit unter dem Beifügen bekannt gemacht, dass alle ohne Wissen und Zustimmung des Kurators mit Martin Schön eingegangenen Rechtsgeschäfte für den Letzeren nicht bindend, sondern null und nichtig sind.
Türkheim den 15. Februar 1861 – Königliches Landgericht Bernhuber
➡ Quelle: Türkheimer Wochenzeitungen von 1861