Genehmigungsverfahren nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier durch Errichtung und Betrieb eines Heizkraftwerks und einer Verbrennungsmotoranlage zum Einsatz von Klärgas auf dem Werksgelände der Aviretta GmbH, Fabrikstraße 4, 86833 Ettringen
Die Firma Aviretta GmbH betreibt in Ettringen eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Herstellung von Papier. Der zur Papierherstellung erforderliche Prozessdampf wird bisher von gasbetriebenen Kraftwerken der Firma Gebr. Lang GmbH Papierfabrik bezogen. Die Aviretta GmbH beabsichtigt wegen der herrschenden Gasmangellage (Ausrufung der 2. Stufe des Notfallplanes Gas durch die Bundesregierung am 23.06.2022) ihre Energieversorgung auf eigene Erzeugungsanlagen für den alternativen Einsatz der Brennstoffe Erdgas oder Heizöl EL umzustellen. Die Produktionskapazität der Papiermaschine wird nicht geändert.
Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 3157/23 Gemarkung Ettringen
ein neues Heizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von
34,2 MW, bestehend aus zwei baugleichen Kesseln zu betreiben. Das Heizkraftwerk
ist auf Grund der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a i.V.m. § 31e BImSchG vom 21.12.2022 größtenteils errichtet. Zur Verwertung des Klärgases aus der Abwasserreinigung soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 3172/7 Gemarkung Ettringen ein Blockheizkraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,5 MW errichtet und betrieben werden.
Das am 15.12.2022 beantragte Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung gemäß § 16 BImSchG i.V.m. Nrn. 6.2.1, 1.2.3.1, 1.2.2.2 des Anhang 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch das Landratsamt Unterallgäu, Bad Wörishofer Str. 33, 87719 Mindelheim. Die Anlagen sollen nach Erhalt der Genehmigung in Betrieb genommen werden. Für das Vorhaben wurde am 27.12.2022 eine weitere Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a i.V.m. § 31e BImSchG für Errichtung und vorläufigen Betrieb des Blockheizkraftwerkes für Klärgas und vorläufigen Betrieb des Heizkraftwerkes mit dem Brennstoff Heizöl EL beantragt.
Das beantragte Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV). Der Antrag und die Unterlagen, aus denen sich Art, Umfang und Lage der Maßnahmen ergeben, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach § 31f Abs. 2 BImSchG vom
18.01.2024 bis einschließlich 24.01.2024
– beim Landratsamt Unterallgäu, Zimmer Nr. 313, Bad Wörishofer Str. 33, 87719 Mindelheim, und
– bei der Gemeinde Ettringen, 1. OG, Zimmer Nr. 4, Siebnacher Str. 1,
86833 Ettringen während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Bei den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen handelt es sich insbesondere um die Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 21.12.2022, Gutachten und Stellungnahmen der am Genehmigungsverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange.
Bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 18.01.2024 bis einschließlich 31.01.2024, können nach § 31f Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder elektronisch bei folgenden Stellen
– Landratsamt Unterallgäu, Bad Wörishofer Str. 33, 87719 Mindelheim
E-Mail: immissionsschutz@lra.unterallgaeu.de
– Gemeinde Ettringen, Siebnacher Str. 1, 86833 Ettringen
E-Mail: lukas.mueller@gemeinde.ettringen.de oder
german.birzle@gemeinde.ettringen.de
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die erhobenen Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich durch sie berührt wird. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vorher unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Auf die Durchführung eines Erörterungstermins wird verzichtet (§ 31f Abs. 4 BImSchG).
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Für das beantragte Vorhaben war eine standortbezogene Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nrn. 1.2.3.1, 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Erkenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten
unter Berücksichtigung der beantragten Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsminderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien liegen durch das Landschaftsschutzgebiet Wertachauen und geschützte Auwaldbiotope am westlichen Wertachufer, ein Baudenkmal und mehrere eingetragene Denkmäler in etwa 250 m Entfernung und durch den Zentralen Ort Gemeinde Ettringen vor. Von dem Vorhaben werden keine Wasserschutz-, Überschwemmungs- oder Hochwasserrisikogebiete berührt. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter stellen Lärm und Luftimmissionen dar. Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben sind in diesen Bereichen als irrelevant im Sinne der Technischen Anleitungen Luft und Lärm einzustufen. Bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) sowie den im Antrag angegebenen Schallleistungspegeln sind, unter Berücksichtigung der Vorbelastung, keine
erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe oder Geräusche zu erwarten.
Diese Feststellung wird nach § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben und ist nicht selbstständig anfechtbar.
Mindelheim, 11.01.2024
Landratsamt Unterallgäu
Christian Baumann
Abteilungsleiter
Quelle: MINDELHEIMER ZEITUNG vom 11.01.2024






















