Aus dem Archiv von Andreas Scheitle
A: Zum Reichs-Strafgesetzbuch.
Zu § 366 Ziff.10 des R.-St.-G.-B., Art.90 und 94 des R.-St.-G.-B.
1. Innerhalb der Ortschaften hat jeder Eigenthümer eines Gebäudes oder anderen Grundbesitzes, bezw. der Pächter, Miether oder Nutznießer desselben für die Reinhaltung der Strassen, dann der dazu gehörigen Fußwege und Gräben von Schutt, Koth und anderem Unrathe zu sorgen.
2. Die Reinigung obliegt denselben für die Länge des an die öffentlichen Strassen, Gassen und Wege anstoßenden Grundbesitzes, dann bis zur halben Breite der Strasse oder Gasse und hat regelmäßig an jedem Samstag, oder wenn dieser ein Feiertag ist, am vorhergehenden Werktage zu geschehen.
3. Beim Eintritt von Glatteis sind dieselben Personen verpflichtet, für die Länge des betreffenden Grundeigenthums innerhalb der Ortschaften die vorhin Ziffer 1 bezeichneten Fußwege sofort mit Sand, Asche oder anderen zweckentsprechenden Gegenständen zu bestreuen.
Bei starkem Schneefalle haben sie ferner für die Fußgänger Bahn zu machen und auf spezielle Anordnung der Ortspolizeibehörde auf die von derselben bestimmten Plätze die auf den Strassen neben dem bezüglichen Grundbesitze lagernden Schnee- und Eismassen zu verschaffen. Weiterlesen


























































Mit dem Einmarsch der 










































